- Rathaus & Politik
- Digitales Rathaus
- Aktuelles
- Rathaus
- Politik
- Bürgerservice
- Bürgerinformationen
- Wirtschaftsförderung Wehrheim
- Standort Wehrheim
- Direktvermarktung
- Wehrheimer Mitte
- Gewerbeverein Wehrheim e.V.
- Fair Trade Town Wehrheim
- Wehrheim ist Fairtrade Kommune
- Sweet Revolution – Fairtrade-Town auf dem Weihnachtsmarkt
- Fair gehandelte Schoki und Infos punkten auf dem Weihnachtsmarkt
- Weltladen präsentiert sich in der Wehrheimer Mitte
- 50 Jahre Weltladen Wehrheim
- Fair in den Tag - Faires Frühstück in der Kindertagesstätte "Wiesenau"
- Fairtrade-Frühstück in den Wehrheimer Kitas
- Leerstand melden/erfragen
- Fragen und Anregungen
- Kultur & Freizeit
- Soziales & Familien
- Bauen & Umwelt
Hundesteuer
Hundesteuer
Gebührensätze
(Stand: Januar 2022)
Steuer | Gebühren |
Ersthund | 60,00 € im Jahr |
Zweithund | 120,00 € im Jahr |
jeder weitere Hund | 180,00 € im Jahr |
Nähere Erläuterung zur Hundesteuer
Wer der Halter von einem oder mehreren Hunden in der Gemeinde Wehrheim ist, unterliegt der Hundesteuer und ist verpflichtet diese/n bei der Steuerabteilung anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. eines Folgemonats, in dem der Hund im Haushalt Aufnahme findet. Bei einem Welpen beginnt sie, wenn der Hund 3 Monate alt ist.
Bei einer Anmeldung sind unbedingt folgende Unterlagen vorzulegen: z. B. Impfpass, Kaufvertrag/Überlassungsvertrag bei Hunden aus dem Tierheim oder bei einem Welpenkauf aus einer Zucht. Jeder Hund, welcher bei der Gemeinde Wehrheim angemeldet wird, sollte eine Steuermarke tragen. Diese werden bei Erstanmeldung ausgegeben.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Nachweise der Beendigung einer Hundehaltung sind vorzulegen, z.B. Anschrift des neuen Besitzers, Tierarztbescheinigung. Ferner ist bei einer Abmeldung die von der Gemeinde ausgegebene Steuermarke abzugeben.
Die Hundesteuer wird mit einem Steuerbescheid festgesetzt und ist jeweils zum 01.07 eines Jahres fällig.
Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung gewährt werden. Näheres kann aus den §§ 3 – 7 der gemeindlichen Hundesteuersatzung entnommen werden.
Ansprechpartner:
Suchergebnisse werden geladen
Keine Mitarbeitende gefunden.